Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff der Auffangwannen
angepaßt sein. (6) Die Schweißnähte müssen über
den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine
Risse und keine Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen. Die
Schweißnähte an denAuffangwannenwandungen müssen als doppelseitig
geschweißte Stumpfnaht ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt
werden. Eckstöße müssen als beidseitig geschweißte
Ecknähte ausgeführtwerden. Kreuzstöße und einseitig
geschweißte Ecknähte beim Gefahrstoffschrank
sind zu vermeiden.(7) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen
nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche
Prüfgruppe nach DIN EN 287-1: 1997-08 und das jeweilige angewendete
Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben.
Details des Schrankes
Mechanisierte Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist. 2.2.2 Kennzeichnung Auffangwannen müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Außerdem hat der Hersteller die Auffangwannen gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen :- Hersteller- Herstellungsjahr und Herstellungsnummer- Werkstoff der Auffangwanne- Tragkraft der Auffangwanne/des Gitterrostes- Auffangvolumensowie mit dem Hinweis „Verwendung nach StawaR“ ** abgedruckt in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Nr. 2/1999 zu versehen.
